Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine oft praktizierte Werbung, um Kunden anzulocken und mit vermeintlichen Vorteilen oder besonders umfangreichen Garantien zu werben.

Gemäß § 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG  sind unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Eine derartige Werbung ist wettbewerbswidrig.

Beispiele sind etwa die Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“, „100% Original“, „CE-geprüft“ oder auch „Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“. Entscheidend ist natürlich wie immer die konkrete werbliche Ausgestaltung dieser Aussagen.