Abmahnung wegen Black Friday

Der Black Friday bezeichnet in den USA eine der bekanntesten Winterausverkaufs- und Rabattaktion von fast allen Händlern. So ist der Black Friday sehr bekannt und erfreut sich seit geraumer Zeit auch hier in Deutschland großer Beliebtheit. Natürlich versuchen so auch Händler hier den Black Friday für die Kennzeichnung eines großen Ausverkaufs zu nutzen und Kunden anzulocken.

Dies könnte sich allerdings dieses Jahr als Problem darstellen, denn eine berliner Kanzlei mahnt dies ab. Hintergrund ist der Umstand, dass der Begriff Black Friday beim DPMA als Marke geschützt ist und insofern in den geschützten Bereichen auch nur vom Markeninhaber benutzt werden darf. In der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert sowie die Übernahme der Rechtsanwaltskosten.

Verwundern tut die Sache jedoch gleichwohl, denn man könnte meinen, dass es sich dabei um einen freihaltebdürftigen Begriff handelt, der bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und insofern nicht als Marke geschützt werden kann. Das haben sich offenbar auch weitere Kollegen gedacht. So  wird berichtet, dass mittlerweile Löschungsanträge anhängig sind.

Bis zur Entscheidung darüber gilt es dennoch keinesfalls die genannten Fristen verstreichen zu lassen, da andernfalls kostspielige einstweilige Verfügungen drohen. Lassen sich sich markenrechtlich anwaltlich beraten.