Abmahnung Lebensmittelrecht wegen veganem Käse – wo Käse drauf steht muss echter Käse drin sein

Das Landgericht Trier hat in einem Verfahren (Urt. v. 24.03.16, Az. 7 HK O 58/15) entschieden, dass sog. veganer Käse nicht als Käse bezeichnet werden darf und damit ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliegt. Ein Lebensmittelhersteller hatte seine veganen Produkte mit Käse bzw. Cheese beworben und verkauft. Allerdings handelte es sich um rein pflanzliche Produkte ohne tierische Bestandteile. Obwohl auch ein diesbezüglicher Hinweis vorhanden war, wertete das LG Trier dies als wettbewerbswidrig.

Gemäß Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen  im  Sinne  des  Anhangs  VII  in  der  Europäischen  Union  nur  für  die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt. In Teil III Ziffer 1. des Anhangs VII der in Art. 78 der vorgenannten Verordnung heißt es jedoch ausdrücklich:

Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“

Für „Milcherzeugnisse“ – wie etwa Käse – regelt Teil III der vorgenannten Verordnung unter Ziffer 2., dass die Bezeichnung  „Käse“ ausschließlich Milcherzeugnissen der vorgenannten Art vorbehalten ist. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut der Verordnung unabhängig davon, ob weitere erläuternde Begriffe hinzugefügt sind.

Bei den vorgenannten lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.), so dass ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen   einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) darstellt.

Die Kennzeichnungspflichten im Lebensmittelrecht sind sehr streng. Lassen Sie sich daher besser vorab anwaltlich beraten.