Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung

Betreiber von Onlineshops mit entsprechendem Angebot kennen sicherlich die TextilKennzVO wonach Hersteller und auch Händler angebotene Textilien gemäß der Verordnung kennzeichnen müssen. Unterlässt der Händler dies, stellt es einen abmahnbaren Wettbewerverstoß gemäß § 3a UWG dar. So sah es auch das OLG München (OLG München, Urt. v. 20.10.2016 – Az.: 6 U 2046/16) in einem Verfahren, bei dem der Händler entsprechende Kennzeichnungen im Onlineshop nicht vorgenommen hatte.

Dies sei auch eine spürbare Rechtsverletzung und führe daher zu Unterlassungsansprüchen beim abmahnenden Mitbewerber. Bereits der BGH hat dies auch in der Vergangenheit so gesehen (BGH, Urt. v. 24.03.2016 – Az.: I ZR 7/15). Allerdings gilt dies nicht bei reinen Werbeanzeigen ohne Bestellmöglichkeit, wenn die Ware lediglich „umworben“ wird und keine direkte Bestellmöglichkeit besteht. Dies hat auch das OLG Düsseldorf bereits so gehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2015 – Az.: I-2 U 28/14).

Wie immer gilt Vorsicht und Achtung beim Onlinehandel und den warenbezogenen, speziellen Informationspflichten. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.