Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin spricht wieder Abmahnungen aus. Der Verein, über den bereits hier berichtet wurde, bezieht sich auf Print-Anzeigen im Lokalteil von Wochenzeitungen, mit denen diverse Waren beworben werden und rügt dabei einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach bei Angeboten bei denen Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers für den er handelt, angegeben werden müssen.

Dies bedeutet, dass in der Annonce selbst die konkrete Anschrift und ggfs. vertretungsberechtigte Person enthalten sein muss, andernfalls ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 11 UWG vorliegt. Gleichzeitig fordert der Verein die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung von Kosten in Höhe von 178,50 EUR. Anbei übersendet der Verein gleich ein Muster für eine Unterlassungserklärung mit konkreter Vertragsstrafe, die jedoch nicht unterschrieben werden sollte.

Sofern Sie eine derartige Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb. egal in welchem Waren- und/oder Dienstleistungsbereich, erhalten haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und nicht die vorformulierte Unterlassungserkläung unterschreiben. Diese bindet Sie lebenslang. Ich berate Sie diesbezüglich bundesweit.

Mehr Informationen auch auf der Homepage unter www.rechtsanwalt-berlin.com.