Werbung von Zahnärzten mit Vorher-Nachher-Bildern erlaubt

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 30.05.2013 (Az. 13 U 160/12) entschieden, dass Zahnärzte mit Vorher-Nachher Bildern werben dürfen. Hintergrund ist eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) im Oktober 2012, wodurch es nunmehr erlaubt ist für zahnmedizinische Behandlungen mit derartigen Abbildungen zu werben. Weiterhin verboten bleiben jedoch werbende bildliche Darstellungen, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet“ zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG) oder für  operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Indikation werben.

Im zu entscheidenden Fall berichtete ein Zahnarzt mit Abbildungen über eine Frau, die aus Angst über Jahre hinweg nicht beim Zahnarzt war und sich dann das Gebiß sanieren ließ. Insofern sah das OLG Celle vorliegend eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung und erlaubte die Werbung, da die kleinformatigen  Bilder nicht abstoßend waren. Insbesondere stellte es darauf ab, dass die Zähne nur schemenhaft abgebildet waren und durch die Bilder des durch zahnärztliche Geräte weit geöffneten Mundes noch nicht die Schwelle zur abstoßenden Darstellung überschritten sei.

Eine Einzelfallentscheidung – insofern ist bei derartigen Werbungen darauf zu achten, dass nicht der Eindruck einer abstoßenden Abbildung entsteht.