Kontaktformular im Impressum genügt nicht, E-Mail Adresse erforderlich

Das KG Berlin hat kürzlich zum AZ. 5 U 31/12 entschieden, dass eine geschäftsmäßige Internetseite zwingend eine E-Mailadresse im Impressum enthalten muss und ein Kontaktformular den Erfordernissen des § 5 TMG nicht genügt und abmahnbar ist. Ähnlich hatte bereits auch das LG Essen zum AZ. 44 O 79/07 entschieden und führte aus, dass das Einrichten einer technischen Vorrichtung,  die zwar eine Verbindung herstellt, nicht genügt, sofern keine E-Mail Adresse „angegeben“ wird.

Beim Erstellen des Impressums sollte daher darauf geachtet werden, dass alle Pflichtangaben vorhanden sind.