Fliegender Gerichtsstand

Bekanntlich ist es bei Wettbewerbsverstößen über das Internet möglich sich unter mehreren in Frage kommenden Gerichtsständen als Kläger einen auszusuchen. Hier bietet sich insoweit gemäß § 32 ZPO an sich einen Gerichtsstand zu wählen, der die eigene Rechtsauffassung bestätigt. Gleichwohl sind dem Wahlrecht Grenzen gesetzt. So hat das LG Aurich zum AZ. 6 O 38/13 entschieden, dass dies im Einzelfall auch rechtsmissbräuchlich sein kann. Das Gericht schließt aus der Tatsache, dass der gewählte Gerichtsstand keinen Bezug zu den Parteien, zur Sache oder zu den Prozessbevollmächtigten selbst hat, dass der Kläger bzw. Antragsteller die Absicht habe den Antragsgegner zu benachteiligen. Ferner kam hinzu, dass der gewählte Ort auch nicht über einen Bahnhof zur Personenbeförderung verfügte.

Die Entscheidung macht deutlich, dass man bei der Wahl des Gerichtsstandes jedenfalls einen Bezug zu den Beteiligten oder zur Sache herstellen können muss. Wie immer handelt es sich dabei allerdings um eine Einzelfallentscheidung.