Verstoß gegen Ebay-Grundsätze kein Wettbewerbsverstoß

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 21.12.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 142/10 stellt der Verstoß gegen Ebay-Grundsätze keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Gemäß den Ebay-Grundsätzen ist es untersagt mehr als drei gleiche neue Artikel anzubieten. Im Ergebnis sah das Gericht jedoch in der Vertragsuntreue keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Nichtbeachtung dieser Grundsätze keinen Verstoß gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10, Nr. 11 UWG darstellt, so dass es lediglich dem Plattformbetreiber obliegt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Insofern droht diesbezüglich keine Abmahnung.