Das Wettbewerbsrecht gibt den rechtlichen Rahmen für die
wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen und umfasst das Recht
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG dient dabei dem
Schutz aller Marktteilnehmer vor unlauteren Handlungen von
Mitbewerbern und schützt die Interessen der Mitbewerber,
Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.
Entscheidend im Wettbewerbsrecht ist, ob eine Handlung lauter
oder unlauter ist, was sich nur anhand des Schutzzweckes des UWG
bestimmen lässt und stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei
kommt es gerade nicht auf die subjektive Sichtweise des
Handelnden an, sondern auf ein objektive Beurteilung. Während
somit einerseits die Behinderung von Mitbewerbern oder auch die
Ausbeutung von deren Leistung wettbewerbswidrig sein kann, will
das Wettbewerbsrecht andererseits nicht die Entwicklung neuer,
innovativer wettbewerblicher Maßnahmen hemmen.
Maßgeblich für die Beurteilung der betreffenden Handlung und
der Frage nach der Unlauterkeit, ist daher die
Verkehrsauffassung und die der mit der Handlung angesprochenen
Verkehrskreise. Regelmäßig ist dabei auf den durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher abzustellen, der aufgrund ausreichender
Informationen in der Lage ist seine Entscheidung auf dem Markt
frei zu treffen.
Die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Unlauterkeit kann
nur durch die Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts
vorgenommen werden. Ich berate Sie diesbezüglich in allen
wettbewerbsrechtlichen Fragen zum Thema Abmahnung, einstweilige
Verfügung und die klageweise Durchsetzung Ihrer Rechte, sowie zu
allen damit im Zusammenhang stehenden Problemen. (zurück)
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