Abmahnungen aufgrund der Benutzung einer Tauschbörse und peer-to-peer-Netzwerken sind mittlerweile alltäglich geworden. Sofern Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben und Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie nicht voreilig handeln und diese auf die Rechtsmäßigkeit hin überprüfen lassen. Lassen Sie keinesfalls die in der Abmahnung genannte Frist verstreichen, da andernfalls u. U. eine kostspielige einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden könnte. Unterschreiben Sie keinesfalls ungeprüft die mitgeschickte, vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese oftmals viel zu weitgehend ist und Ihnen mehr abverlangt als nötig. Immerhin sind Sie mindestens 30 Jahre an die Unterlassungserklärung gebunden, so dass Sie sehr vorsichtig sein sollten, wozu Sie sich damit verpflichten.
Zunächst sollte überprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und Sie für die behauptete Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden können, da die sog. Störerhaftung derart vielseitig und facettenreich ist und Sie somit auch nicht in jedem Fall als Anschlussinhaber für das Verhalten von bspw. Familienmitgliedern oder Dritten haften. Auch sollte die Abmahnung hinsichtlich der Unterlassungserklärung überprüft und ggfs. eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden, die Sie nur zu dem verpflichtet was nötig ist. Ferner können oftmals die verlangten Kosten reduziert und kostengünstigere Vergleiche erzielt werden.
Auch versuchen einige abmahnende Kanzleien durch die  Unterbreitung von scheinbar entgegenkommenden Vergleichsangeboten den Adressaten voreilig zur Unterschrift zu bewegen. Lassen Sie sich dadurch nicht zu übereilten Handlungen drängen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
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