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	<title>www.rechtsanwalt-berlin.com</title>
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	<description>Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und juristisches Allerlei</description>
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		<title>Artikel in falsche Rubrik eingestellt &#8211; wettbewerbswidrig? Nein.</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 09:09:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH (Az. I ZR 42/10) hat kürzlich entschieden, dass das Einstellen eines Artikels in einer Internethandelsplattform, konkret ging es um einen Gebrauchtwagen, in einer unzutreffenden Rubrik keinen Wettbewerbsverstoß darstellt bzw. keine Irrefführung vorliegt. Ganz uneingeschränkt kann diese Aussage jedoch nicht stehen bleiben, da insofern Einschränkungen gemacht wurden. Die falsche Einordnung darf daher nicht geeignet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH (Az. I ZR 42/10) hat kürzlich entschieden, dass das Einstellen eines Artikels in einer Internethandelsplattform, konkret ging es um einen Gebrauchtwagen, in einer unzutreffenden Rubrik keinen Wettbewerbsverstoß darstellt bzw. keine Irrefführung vorliegt. Ganz uneingeschränkt kann diese Aussage jedoch nicht stehen bleiben, da insofern Einschränkungen gemacht wurden. Die falsche Einordnung darf daher nicht geeignet sein das Publikum irrezuführen. Dies ist, wie so häufig, eine Einzelfallentscheidung und kann daher nicht als Genehmigung zur Einordnung von Artikeln in unzutreffende Kategorien genereller Art verstanden werden.</p>
<p>Im konkreten Fall wurde durch einen Zusatz in der Überschrift zur Artikelangabe bereits der Verkehr auf die zutreffende Kilometerangabe hingewiesen, so dass eine falsche Zuordnung hier ausnahmsweise unschädlich war. Generell sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Artikel in den dafür vorgesehenen Kategorien einsortiert werden.</p>
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		<title>Verstoß gegen Ebay-Grundsätze kein Wettbewerbsverstoß</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 21:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 21.12.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 142/10 stellt der Verstoß gegen Ebay-Grundsätze keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Gemäß den Ebay-Grundsätzen ist es untersagt mehr als drei gleiche neue Artikel anzubieten. Im Ergebnis sah das Gericht jedoch in der Vertragsuntreue keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Begründet wird die Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 21.12.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 142/10 stellt der Verstoß gegen Ebay-Grundsätze keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Gemäß den Ebay-Grundsätzen ist es untersagt mehr als drei gleiche neue Artikel anzubieten. Im Ergebnis sah das Gericht jedoch in der Vertragsuntreue keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.</p>
<p>Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Nichtbeachtung dieser Grundsätze keinen Verstoß gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10, Nr. 11 UWG darstellt, so dass es lediglich dem Plattformbetreiber obliegt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Insofern droht diesbezüglich keine Abmahnung.</p>
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		<title>Stiftung darf Photo- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten verbieten</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Dec 2010 21:41:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat den Streit bezüglich der gewerblichen Verwertung von Photo- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten letztinstanzlich entschieden. In seinem Urteil vom 17.12.2010 stellt der BGH auf § 59 UrhG ab und entschied, dass der Eigentümer Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, die vom Grundstück des Eigentümers aus gemacht wurden, untersagen darf. Die Entscheidung verwundert insgesamt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat den Streit bezüglich der gewerblichen Verwertung von Photo- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten letztinstanzlich entschieden. In seinem Urteil vom 17.12.2010 stellt der BGH auf § 59 UrhG ab und entschied, dass der Eigentümer Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, die vom Grundstück des Eigentümers aus gemacht wurden, untersagen darf.</p>
<p>Die Entscheidung verwundert insgesamt. Zwar kann ein Grundstückseigentümer grundsätzlich Aufnahmen, die von öffentlichen Plätzen aus gemacht werden nicht verbieten (sog. Panoramafreiheit), jedoch ändert sich dies sofern die Aufnahmen vom jeweiligen Grundstück aus gemacht werden. Die Besonderheit ist allerdings hier, dass die Gärten zwar Eigentum der Stiftung aber öffentlich zugänglich sind.  § 59 UrhG knüpft gerade nicht an die Eigentumsverhältnisse an, sondern nur an die &#8220;Öffentlichkeit&#8221; des Aufnahmepunktes. Insofern müsste ein Photograph selbst bei öffentlich zugänglichen Plätzen jeweils die Eigentumsverhältnisse prüfen. Insgesamt eine nur schwer nachvollziehbare Entscheidung.</p>
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		<title>Kündigung DSL Anschluß wegen Umzug</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 20:56:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vermischtes]]></category>

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		<description><![CDATA[Schließt man mit einem Provider einen Vertrag über die zur Verfügung Stellung eines DSL-Anschlußes ab, verpflichtet man sich in der Regel für 24 Monate. Ob dieser Vertrag im Falle eines Umzuges in ein nicht versorgtes Gebiet möglich ist, hatte kürzlich der BGH (Aktenzeichen III ZR 57/10) zu entscheiden. Im Ergebnis verneinte es der BGH mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schließt man mit einem Provider einen Vertrag über die zur Verfügung Stellung eines DSL-Anschlußes ab, verpflichtet man sich in der Regel für 24 Monate. Ob dieser Vertrag im Falle eines Umzuges in ein nicht versorgtes Gebiet möglich ist, hatte kürzlich der BGH (Aktenzeichen III ZR 57/10) zu entscheiden.</p>
<p>Im Ergebnis verneinte es der BGH mit der Begründung, dass der Kunde das Risiko trage wenn sich seine persönlichen Verhältnisse ändern, die zur Folge haben, dass er den Anschluss nicht mehr nutzen könne. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe daher nicht, insbesondere auch deshalb nicht, da sich die Kosten der Ausstattung des Kunden mit den technischen Gerätschaften erst im zweiten Vertragsjahr amortisieren würden.</p>
<p>Man sollte sich daher genau überlegen, ob und wie lange man sich an seinen Provider bindet sofern man einen Umzug bereits plant.</p>
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		<title>Abmahnung wegen Comicfiguren auf Facebook?</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Nov 2010 21:39:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine neue Aktion auf Facebook lässt das Urheberrecht in neuem Glanze erstrahlen. Es wird von Mitgliedern, also nicht von Facebook selbst, dazu aufgefordert das eigene Profilbild durch ein Comicbild, welches aus Kindertagen noch bekannt sei, zu ersetzen.  Das dies unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte, wird offenbar übersehen. Zwar haben einige Rechteinhaber die Verwendung erlaubt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine neue Aktion auf Facebook lässt das Urheberrecht in neuem Glanze erstrahlen. Es wird von Mitgliedern, also nicht von Facebook selbst, dazu aufgefordert das eigene Profilbild durch ein Comicbild, welches aus Kindertagen noch bekannt sei, zu ersetzen.  Das dies unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte, wird offenbar übersehen.</p>
<p>Zwar haben einige Rechteinhaber die Verwendung erlaubt, jedoch wird es sich beim Großteil der Comicbilder  um geschützte Bilder handeln, deren Verwendung eine Nutzungserlaubnis bedarf. Insofern kann nur davon abgeraten werden ungeprüft etwaige Comicbilder zu verwenden, da man sich schnell eine Abmahnung einhandeln könnte.</p>
<p>Irgendwie erinnert mich das an die Filesharing-Fälle, nach dem Motto &#8220;mein Nachbar macht sowas doch auch&#8230;&#8221;.</p>
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		<title>Keine Haftung von Videoportal</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Nov 2010 21:12:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 29.09.2010 zum Az. 5 U 9/09 hervorgeht, haftet ein Videoportalbetreiber nicht für urheberrechtsverletzende Inhalte seiner User. Sofern man sich die sog. Chefkoch Entscheidung in Erinnerung ruft, könnte man meinen, dass die Fälle vergleichbar seien und eine Haftung für fremde Inhalte in Frage kommen könnte. Erheblich anders war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 29.09.2010 zum Az. 5 U 9/09 hervorgeht, haftet ein Videoportalbetreiber nicht für urheberrechtsverletzende Inhalte seiner User. Sofern man sich die sog. Chefkoch Entscheidung in Erinnerung ruft, könnte man meinen, dass die Fälle vergleichbar seien und eine Haftung für fremde Inhalte in Frage kommen könnte. Erheblich anders war hier im Gegensatz zur Chefkoch Entscheidung, dass sich das Videoportal die fremden Inhalte nicht zueigen gemacht hat.</p>
<p>Insbesondere hatte das Videoportal die Nutzerinhalte nicht mit einem eigenen Kennzeichen versehen und weiter geprüft, so dass deutlich war, dass sich diese gerade nicht zueigen gemacht wurden. Im Übrigen gibt es eine Handlungspflicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen, ähnlich der Haftung von Providern.</p>
<p>Insofern kann nur davon abgeraten werden sich fremde Inhalte zueigen zu machen oder den Eindruck zu erwecken, dass diese selbst generiert und eingestellt wurden.</p>
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		<title>Werbung mit 24monatiger Garantie</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 23:14:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Oftmals wird auf Online-Verkaufsplattformen mit 24 Monaten Garantie für ein Produkt geworben. Dass dies mehr Kunden anlockt als gleichwertige Produkte ohne entsprechende Garantien, mag dahin gestellt sein. Rechtlich tut man sich damit keinen Gefallen, da es  gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig eingestuft wird. Insbesondere wenn kein Zusatz vorhanden ist, dass durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oftmals wird auf Online-Verkaufsplattformen mit 24 Monaten Garantie für ein Produkt geworben. Dass dies mehr Kunden anlockt als gleichwertige Produkte ohne entsprechende Garantien, mag dahin gestellt sein. Rechtlich tut man sich damit keinen Gefallen, da es  gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig eingestuft wird. Insbesondere wenn kein Zusatz vorhanden ist, dass durch die Garantie die &#8220;normalen&#8221; gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden, droht eine Abmahnung.</p>
<p>Grund dafür ist § 477 BGB, wonach eine Garantieerklärung den Hinweis bezüglich der gesetzlichen Rechte und über den Inhalt der Garantie enthalten muss. Fehlt dieser Hinweis, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Irrfeührung gemäß § 5 UWG handelt, da es sich dabei um eine sog. &#8220;Werbung mit Selbstverständlichkeiten&#8221; dreht. So entschied auch das OLG Hamm mit Urteil vom 16.12.2008 (AZ. 4 U 173/08).</p>
<p>Bevor man daher besondere Anpreisungen hinsichtlich seiner Produkte vornimmt, sollte immer gut überlegt werden, ob es sich dabei nicht um Selbstverständlichkeiten handelt, so dass eine Abmahnung droht.</p>
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		<title>Abmahnung &#8211; Originalvollmacht notwendig? Nein!</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 21:38:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon lange herrschte Uneinigkeit darüber, ob bei (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen zwangsläufig eine Originalvollmacht beigefügt werden musste. Oftmals wurde bei Nichtvorliegen die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB zurück gewiesen. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 19.05.2010 (AZ. I ZR 140/08) entschieden, dass jedenfalls bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, bei denen gleichzeitig ein Angebot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon lange herrschte Uneinigkeit darüber, ob bei (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen zwangsläufig eine Originalvollmacht beigefügt werden musste. Oftmals wurde bei Nichtvorliegen die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB zurück gewiesen.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 19.05.2010 (AZ. I ZR 140/08) entschieden, dass jedenfalls bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, bei denen gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss einer strafbewehrten Unterlasungserklärung gemacht wird, die Vorschrift des § 174 BGB nicht anwendbar ist. Begründet hat der BGH dies damit, dass es sich aufgrund des gleichzeitigen Vertragsangebotes zum Abschluss des Unterlassungsvertrages,  nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handle.</p>
<p>Insofern macht es nunmehr keinen Sinn mehr, Abmahnungen wegen fehlender Vollmacht zurück zu weisen, da insbesondere die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf damit hinfällig wurde.</p>
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		<title>Abmahnung wegen voreingestellter Zustimmung zum Newsletter</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Nov 2010 20:45:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Jena hat mit Urteil vom 21.04.2010 unter dem AZ. 2 U 88/10 entschieden, dass eine Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters, im Rahmen einer voreingestellten Checkbox, nicht den Erfordernissen an eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Ein Kunde, der erst das Häkchen der Checkbox entfernen müsse, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Jena hat mit Urteil vom 21.04.2010 unter dem AZ. 2 U 88/10 entschieden, dass eine Zustimmung zum Erhalt eines Newsletters, im Rahmen einer voreingestellten Checkbox, nicht den Erfordernissen an eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt.</p>
<p>Ein Kunde, der erst das Häkchen der Checkbox entfernen müsse, dies aber vergesse und in der Folge Newsletter(werbung) erhalte, habe keine ausdrückliche Zustimmung erteilt, da das Nichtentfernen nicht derart zu werten sei. Insbesondere stelle das Nichtentfernen des Häkchens lediglich ein rechtsfolgenloses Nichterklären dar, was gerade nicht den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG genüge.</p>
<p>Es ist daher dringend davon abzuraten sog. Checkboxen bereits voreingestellt auf &#8220;JA&#8221; zu setzen und zu glauben, dass dem Empfang von Newslettern oder sonstiger Werbung zugestimmt worden sei. Derartiges Verhalten ist wettbewerbsrechtlich abmahnbar.</p>
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		<title>Abmahnung wegen Anti-Abmahn-Klausel</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-berlin.com/aktuelles/abmahnung-wegen-abmahnklausel/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Nov 2010 19:05:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Händler und insbesondere Domain-Verkäufer benutzen eine sog. Anti-Abmahn-Klausel mit der Sie sich gegen Abmahnungen schützen wollen. Die Klauseln enthalten dabei meist einen Text in etwa wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt – Sofern der Inhalt der Seite fremde Rechte Dritter verletzt, bitten wir um einen Hinweis ohne Kostennote“ und berufen sich dabei auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Händler und                  insbesondere Domain-Verkäufer  benutzen eine sog.                  Anti-Abmahn-Klausel mit der Sie sich  gegen Abmahnungen schützen                  wollen. Die Klauseln  enthalten dabei meist einen Text in etwa                  wie „Keine  Abmahnung ohne vorherigen Kontakt – Sofern der Inhalt                   der Seite fremde Rechte Dritter verletzt, bitten wir um einen                   Hinweis ohne Kostennote“ und berufen sich dabei auf die                   Schadenminderungspflicht des Abmahnenden. Seit einiger Zeit                   werden solche Klauseln gezielt abgemahnt.</p>
<p>Was die meisten jedoch                  nicht wissen, gerade diese  Klausel kann abgemahnt werden. Dies                  verdeutlichen auch  die gesetzlichen Vorschriften des UWG (Gesetz                  gegen den  unlauteren Wettbewerb). Danach soll bei unlauteren                   wettbewerbsrechtlichen Handlungen eine Abmahnung einem                   gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet werden, um dem Abgemahnten                   ein gerichtliches Verfahren und letztlich auch Kosten zu                   ersparen.</p>
<p>Es kann daher nur empfohlen                  werden derartige  Klauseln nicht zu benutzen, da sie nichts                  nutzen und  das Risiko einer Abmahnung erheblich erhöhen.</p>
]]></content:encoded>
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