Abfangen von Kunden durch Verteilen von Handzetteln vor Mitbewerber

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 06.10.2016, 6 U 61/16) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist Handezettel in der Einfahrt eines Mitbewerbers zu verteilen und damit die Kunden abfangen zu wollen, sofern diese dadruch unzumutbar belästigt werden. Allein das Verteilen von Handzetteln in der Nähe eines Mitbewerbers rechtfertigt noch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Denn es ist wettbewerbskonform, wenn Kunden die Möglichkeit gegeben wird, sich über ein alternatives Angebot zu informieren.

Im konkreten Fall war die Ansprache der Kunden jedoch unzumutbar belästigend, da sich die Autofahrer aufgrund der Verkehrssituation nicht der Ansprache entziehen konnten. Im Ergebnis bejahte das Gericht den Unterlassungsanspruch und stellte die Begründetheit der Abmahnung fest.

Wie immer gilt Vorsicht mit derartigen Verhaltensweisen im Umkreis zu etwaigen Mitbewerbern, denn es können sich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ergeben, die zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.