Filesharing-Klage und sekundäre Darlegungslast

Dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss Filesharing betrieben wurde, im Rahmen der sekundären Darlegungslast angeben sollte wer noch Zugang zum Anschluss hatte, ist hinreichend bekannt und führt zur Entkräftung der Täterschaftsvermutung. Insoweit hatte der BGH bereits mit der sog. „BearShare“ Entscheidung festgestellt, dass zur Entkräftung der Vermutung ein sog. alternativer Geschehensablauf dargelegt werden muss, aus dem sich die Möglichkeit ergeibt, dass eine Dritte Person den Verstoß begangen haben könnte.

Der Umfang der sekundären Darlegungslast wurde von den abmahnenden Kanzleien naturgemäß uferlos ausgeweitet und auch einige Gerichte fologtem dem, wie etwa das LG Hamburg, welches nunmehr vom OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.02.2015 (AZ. 5 W 47/13) eines besseren belehrt wurde. Das OLG im Urteil: “ Denn die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass wenigstens zwei weitere Personen – ihr Ehmann und ihre Tochter – in fraglichen Zeitraum […] Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten“.

Und weiter: „Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.“

Insofern ist die Entscheidung richtig und zu begrüßen.