Haftung von Amazon Händlern – Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße

Wer als gewerblicher Händler auf Amazon Waren verkauft, hat es nicht leicht bereits alle an Ihn gestellten rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Andernfalls drohen teure Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen. Soweit bekannt – bereits schlecht genug.

Zusätzlich drohen den Amazon-Händlern jedoch auch Abmahnungen aufgrund von Verstößen, die Sie eigentlich nicht zu verantworten haben. So hat bspw. das LG Arnsberg (Az. I-8 O 10/15) entschieden, dass Händler auch für etwaige irreführende Produktbeschreibungen die von Amazon selbst erstellt wurden, haften können.

Ähnlich entschied auch das OLG Köln (AZ. 6 U 175/14) und verurteilte einen Händler dafür, dass er von Amazon veraltete UVP Preise in der Artikelbeschreibung übernommen hatte, obwohl er darauf keinen Zugriff hatte. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da das OLG darin eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß sah.

Auch das LG Bochum (AZ. I-13 O 129/14) entschied, dass ein Händler für Wettbewerbsverstöße haftet, die allein von Amazon verursacht wurden.

Letztlich bedeutet dies, dass ein Händler auch für unrichtige Artikelbeschreibungen, Texte, Bilder und wettbewerbswidrige Fuktionen auf der Amazon-Seite zur Haftung gezogen werden kann, auch wenn er keinen Zugriff darauf hat und diese nicht abändern kann. Man kann sich also nicht darauf berufen, dass man keinen Zugriff darauf hat und der Betreiber der Plattform eigentlich den Verstoß zu verantworten habe. Begründet wird dies allgemein damit, dass derjenige der über die Plattform Waren verkauft, seine Angebote kennen muss und sich das Verhalten von Dritten zurechnen lassen muss. Eine Haftungserleichterung wie etwa bei Forumbetreibern wird generell angelehnt, da die Angebote ja vom Anbieter selbst stammen und daher eine umfassende Prüfpflicht besteht.