Filesharing, Download, Urheberrechtsverletzungen – keine Haftung für WG-Mitbewohner, keine Belehrungspflichten

Mit Urteil vom 24.06.2014 (Az. 206 C 34/14) hat das AG Charlottenburg in einem von Rechtsanwalt Dorin Bauer betreuten Verfahren  festgestellt, dass eine Haftung des Anschlussinhabers für WG-Mitbewohner nicht besteht. Insbesondere bei der Frage zur Störerhaftung ist das Gericht der hiesigen Argumentation gefolgt und führt aus, dass die für nahe Familienangehörigen vom BGH entwickelten Grundsätze zur Überlassung des Internetanschlusses und einer nicht vorhandenen Überwachungs- und Belehrungspflicht auch im Rahmen der WG Anwendung finden.

So heißt es:“ Diese Grundsätze gelten nach hier vertretener Auffassung nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an seine volljährigen Familienangehörigen wie Ehepartner, volljährige Kinder oder Stiefkinder, sondern auch bei der Überlassung an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend. Insoweit fehlt es zwar an der familiären Verbundenheit, jedoch bringt es das Zusammenleben mit sich, dass auch hier ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht“.

Ferner sei auch auf die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zu verweisen, auf deren Einhaltung man sich gegenseitig verlassen dürfe, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mitmieter Rechtsverletzungen über den Anschluss begeht.

Insofern eine erfreuliche Entscheidung, die richtig ist, da die Störerhaftung nicht uferlos auf Dritte erstreckt werden darf. Sofern Sie eine derartige Abmahnung oder Klage erhalten haben, sollten Sie dringend anwaltlichen Rat einholen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Bauer unter www.rechtsanwalt-berlin.com.