Abmahnung wegen Tippfehlerdomains – Wettbewerbsverstoß – Typosquatting

Die Idee ist nicht neu – trotzdem greifen einige Unternehmer bei sog. Tippfehlerdomains zu und versuchen potentielle Kunden zu gewinnen. Tippfehlerdomains funktionieren derart, dass man wie der Name bereits sagt Domains registriert, welche ähnlich der von bekannten Mitbewerbern sind und einen Tippfehler enthalten. Der Kunde wird dann über eine Umleitung auf die eigene Seite geführt und merkt im besten Fall davon nichts.

Das OLG Köln hat mit Urteil18.10.2013 – Az. 6 U 36/13 sowie bereits mit Urteil vom 10.02.2012 – Az. 6 U 187/11 entschieden, dass dies einen Behinderungswettbewerb darstellt und gemäß § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig ist.  Im Ergebnis sah das OLG eine gezielte Behinderung darin und verurteilte den Inhaber zur Unterlassung.

Es ist daher grundsätzlich von der Registrierung von Tippfehlerdomains abzuraten.