Werbung mit Reisepreissicherungsschein stellt Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar und ist unzulässig

Um sich von Mitbewerbern hervorzuheben, greifen einige Unternehmen zu Werbungen mit augenscheinlichen Vorteilen für den Kunden. Vorliegend hatte ein Reiseveranstalter damit geworben, dass im Falle einer Reisebuchung dem Kunden ein Reisepreissicherungsschein übergeben werde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat daraufhin mit Beschluss vom 25.11.2013 (Az. 6 U 154/13) entschieden, dass dies eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt und gegen  § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstößt und den Anbieter zur Unterlassung verpflichtet. Es sei bereits gemäß § 651k BGB verpflichtend einen derartigen Sicherungsschein auszustellen, so dass dies kein wie von einem Kunden wahrgenommenen besonderen Vorteil darstelle.

Die diesbezügliche Rechtsprechung gibt es mittlerweile übergreifend, da immer mehr Unternehmen versuchen die eigenen Produkte als besonders gut und günstig aussehen zu lassen und sich diesbezüglich hinreißen lassen mit Eigenschaften zu werben, die gerade selbstverständlich sind. So hat auch das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 8. November 2012 (Az. 2-03 O 205/12) es als wettbewerbswidirg angesehen, wenn ein Münzhändler die von ihm vertriebenen Produkte als echt bewirbt.

Derartige Werbungen sind irreführend und zu unterlassen. Prüfen Sie daher genau womit Sie werben bzw. womit die Konkurrenz wirbt. Gegenüber solchen Werbemaßnahmen können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Lassen Sie sich beraten.