Keine Haftung von Videoportal

Wie aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 29.09.2010 zum Az. 5 U 9/09 hervorgeht, haftet ein Videoportalbetreiber nicht für urheberrechtsverletzende Inhalte seiner User. Sofern man sich die sog. Chefkoch Entscheidung in Erinnerung ruft, könnte man meinen, dass die Fälle vergleichbar seien und eine Haftung für fremde Inhalte in Frage kommen könnte. Erheblich anders war hier im Gegensatz zur Chefkoch Entscheidung, dass sich das Videoportal die fremden Inhalte nicht zueigen gemacht hat.

Insbesondere hatte das Videoportal die Nutzerinhalte nicht mit einem eigenen Kennzeichen versehen und weiter geprüft, so dass deutlich war, dass sich diese gerade nicht zueigen gemacht wurden. Im Übrigen gibt es eine Handlungspflicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen, ähnlich der Haftung von Providern.

Insofern kann nur davon abgeraten werden sich fremde Inhalte zueigen zu machen oder den Eindruck zu erwecken, dass diese selbst generiert und eingestellt wurden.