Werbung mit 24monatiger Garantie

Oftmals wird auf Online-Verkaufsplattformen mit 24 Monaten Garantie für ein Produkt geworben. Dass dies mehr Kunden anlockt als gleichwertige Produkte ohne entsprechende Garantien, mag dahin gestellt sein. Rechtlich tut man sich damit keinen Gefallen, da es  gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig eingestuft wird. Insbesondere wenn kein Zusatz vorhanden ist, dass durch die Garantie die „normalen“ gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden, droht eine Abmahnung.

Grund dafür ist § 477 BGB, wonach eine Garantieerklärung den Hinweis bezüglich der gesetzlichen Rechte und über den Inhalt der Garantie enthalten muss. Fehlt dieser Hinweis, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Irrfeührung gemäß § 5 UWG handelt, da es sich dabei um eine sog. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ dreht. So entschied auch das OLG Hamm mit Urteil vom 16.12.2008 (AZ. 4 U 173/08).

Bevor man daher besondere Anpreisungen hinsichtlich seiner Produkte vornimmt, sollte immer gut überlegt werden, ob es sich dabei nicht um Selbstverständlichkeiten handelt, so dass eine Abmahnung droht.