Telefonnummer in Widerrufsbelehrung abmahnbar

Bereits seit einiger Zeit hat sich bei den Onlinehändlern herumgesprochen, dass die Beachtung zahlreicher Verordnungen und Vorgaben beim Handel im Internet unerlässlich sind, um nicht von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden. Nicht so bekannt dürfte da hingegen das nicht mehr ganz neue Urteil des OLG Frankfurt a.M. (6 U 158/03) sein. Demzufolge ist die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig und somit abmahnbar angesehen worden. Begründet wurde dies damit, dass die Angabe der Telefonnummer gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB verstoße und die Belehrung aus Transparenzgesichtspunkten nur die erforderlichen Angaben enthalten dürfe. Mithin drohe beim Verbraucher der falsche Schluss, dass ein Widerruf auch telefonisch erklärt werden könne, was das Gesetz jedoch nicht vorsehe. Eine Entscheidung, die zwar formal richtig ist, jedoch weitestgehend auf Unverständnis stößt. Die Einräumung der Möglichkeit einer telefonischen Ausübung des Widerrufs ist somit tunlichst zu unterlassen. Es sollte daher keinesfalls die Telefonnummer in der Belehrung selbst aufzufinden sein, um nicht Gefahr zu laufen abgemahnt zu werden.